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Bundesabgabenordnung (BAO)
3. ABSCHNITT
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen
A. Anbringen
§ 85.
(1)Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2)Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(BGBl. I Nr. 20/2009)
(3)Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
- wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
- wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
- wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4)Wird ein Anbringen (Abs 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.
(5)Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
(BGBl. I Nr. 20/2009)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.01.2027:
„Einbringung von Anbringen
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Abs. 3 schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.
(2) Schriftliche Anbringen können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Werden solche Anbringen elektronisch eingebracht, hat dies ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise zu erfolgen.
(3) Mündliche Anbringen hat die Abgabenbehörde nur entgegenzunehmen,
1. wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
2. wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
3. wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet. Diese sind von der Abgabenbehörde kundzumachen.
(4) Die Identifizierung (im Sinn des Abs. 1) des Einschreiters hat wie folgt zu erfolgen:
1. bei elektronischer Datenübermittlung
a) durch Authentifizierung bzw. Identifizierung im jeweils verwendeten Portal (zB FinanzOnline) oder
b) durch Versehen des Anbringens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,
2. bei postalischer oder persönlicher Einbringung durch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Anbringen,
3. bei mündlichen Anbringen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen beigelegter Unterlagen beizubringen.
(6) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.“)