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Neu Dokument-ID: 068863

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

  1. nicht zulässig ist oder
  2. nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

(BGBl. I Nr. 14/2013)