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Dokument-ID: 1261286
Abschnitt III
Liebhabereiverordnung
Abschnitt III
Bundesabgabenordnung
§ 7.
Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.