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Dokument-ID: 072013
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen
§ 142.
(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 14/2013 aufgehoben.)