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Dokument-ID: 1265518
6.3.3 Einleitung
Die Körperschaftsteuer wird als „Einkommensteuer der juristischen Person“ bezeichnet.
Juristische Personen sind Körperschaften, die selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sind und über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie handeln durch ihre Organe bzw ihre gesetzlichen Vertreter.