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Neu Dokument-ID: 072022

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

G. Selbständiges Verfahren

§ 148.

idF BGBl. Nr. 129/1958 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1959

Soll gemäß § 18 im selbständigen Verfahren auf Verfall erkannt werden, so sind die Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes, mit Ausnahme des § 147, sinngemäß anzuwenden. Die mündliche Verhandlung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses nicht dem Spruchsenat obliegt.