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Dokument-ID: 1264536
6.1.14.4 IFB
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, für getätigte Investitionen einen IFB steuerlich zu berücksichtigen. Dieser kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw 15 % (Öko-IFB) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch 2026 zu tätigen.