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Dokument-ID: 1265797
6.5.11 Sozialversicherung bei Entsendung ins Ausland
Eine Person, die im Gebiet eines Staates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört bzw das in diesem Staat gewöhnlich tätig ist, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Staates entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsnormen des Entsendestaates, sofern sie nicht eine andere Person ablöst, für die die Entsendungszeit abgelaufen ist.