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Dokument-ID: 1264506
6.1.13.3 Tagesgelder bei Inlandsreisen
Eine Inlandsreise liegt vor, wenn
- sich der Steuerpflichtige aus betrieblichem oder beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebstätte) entfernt,
- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und
- kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.