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Dokument-ID: 1259569
2.2.2 Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen?
Neben der planmäßigen Abschreibung von Vermögensgegenständen kann sich auch ein außerplanmäßiger Korrekturbedarf für den Wertansatz einzelner Vermögenspositionen ergeben. Eine außerplanmäßige Abschreibung kann für sämtliche Vermögensgegenstände des abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens infrage kommen.