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Helmut Siller - Stefan Grbenic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.2 Was bezeichnen die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen?

Einnahmen

Einnahmen sind die Erträge aus einer einkunftserzielenden Tätigkeit vor Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Es handelt sich daher um eine Bruttogröße.

Einkünfte

Einkünfte ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben aus einer Einkunftsart. Sie stellen somit eine Nettogröße – entweder mit einem positiven oder einem negativen Jahresergebnis – dar.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt R hat aus Honoraren Einnahmen iHv EUR 35.000. Demgegenüber stehen Ausgaben für Personal, Verwaltungskosten, Abschreibungen etc iHv EUR 21.000. Die Einkünfte des R (dh die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben) betragen daher EUR 14.000.

Das EStG kennt die folgenden sieben Einkunftsarten:

Einkunftsarten

Diese Aufzählung ist erschöpfend.Vermögenszugänge, die nicht einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Beispiele dafür sind Lotterie- und Spielgewinne,Schmerzensgeld oder Vermögenszuwächse durch Schenkungen bzw Erbschaften.

Von wesentlicher Bedeutung für die Art und Weise der Ermittlung der Einkünfte ist die Unterscheidung in die betrieblichen und außerbetrieblichen Einkunftsarten.

Zu den betrieblichen zählen die ersten drei Einkunftsarten, bei denen sich die Einkünfte aus einer Gewinnermittlung ergeben (auch als „Gewinneinkünfte“ bezeichnet). Die Einnahmen aus einer betrieblichen Tätigkeit werden „Betriebseinnahmen“ und die Ausgaben „Betriebsausgaben“ genannt. Wirtschaftsgüter zur Erzielung von betrieblichen Einkünften bilden das „Betriebsvermögen“ mit der Folge, dass idR alle damit in Zusammenhang stehenden Wertänderungen als Betriebseinnahmen bzw -ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Die übrigen vier Einkunftsarten heißen außerbetriebliche Einkunftsarten, bei denen sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben (auch „Überschusseinkünfte“ genannt). Einnahmen daraus werden als

„Einnahmen“, Ausgaben als „Werbungskosten“ bezeichnet. Wirtschaftsgüter zur Erzielung dieser Einkünfte gehören zum Privatvermögen; Wertsteigerungen und Wertverluste der einzelnen Wirtschaftsgüter erhöhen bzw vermindern idR die Steuerbemessungsgrundlage daher nicht.

Einkunftsarten

Haupteinkunftsarten sind die ersten vier Einkunftsarten, die restlichen drei sind demgegenüber subsidiär, dh nachgeordnet. Nach dieser Unterscheidung ist in einem ersten Schritt immer zu prüfen, ob die Einkünfte nicht im Rahmen der ersten vier Haupteinkunftsarten angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, sind sie den letzten drei Einkunftsarten zuzuordnen.

Einkommen

Das Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer, auf das Einkommen wird daher der Einkommensteuertarif angewendet. Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens ist idR das Kalenderjahr.

Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmter Freibeträge.

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist daher nach folgendem Schema zu ermitteln:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

= Gesamtbetrag der Einkünfte
(nach Verlustausgleich)

– Sonderausgaben

– außergewöhnliche Belastungen

– Freibeträge

= Einkommen
(= Bemessungsgrundlage für Steuertarif)

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs 1 bis Abs 4 EStG
  • EStR 2000 Rz 101 ff