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Dokument-ID: 1265576
6.4.7 Wie lange müssen Steuerunterlagen aufbewahrt werden?
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Steuerunterlagen gilt für
- alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) sowie
- Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (zB Hilfs- oder Nebenaufzeichnungen, Anbote, Kalkulationsunterlagen, Auftrags- und Lieferscheine).