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Neu Dokument-ID: 1265576

Helmut Siller - Stefan Grbenic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.7 Wie lange müssen Steuerunterlagen aufbewahrt werden?

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Steuerunterlagen gilt für

  • alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) sowie
  • Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (zB Hilfs- oder Nebenaufzeichnungen, Anbote, Kalkulationsunterlagen, Auftrags- und Lieferscheine).

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