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Dokument-ID: 1265485
6.2.19 Wie sind Exporte ins Drittland zu behandeln?
Bei Warenlieferungen im Verhältnis mit Drittstaaten gilt – ebenso wie im EU-Binnenmarkt – generell das sog Bestimmungslandprinzip, dh die Belastung der Waren mit Umsatzsteuer erfolgt in dem Land, in dem diese sich am Ende der Lieferung befindet. Im Warenverkehr mit Drittstaaten wird das Bestimmungslandprinzip dadurch realisiert, dass Lieferungen einerseits im Exportland als „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ von der Umsatzsteuer befreit und andererseits im Importland mit „Einfuhrumsatzsteuer“ (EUSt) anlässlich des Grenzübertritts belastet werden.