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Helmut Siller - Stefan Grbenic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.7 Wie werden Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt?

Beteiligungsausmaß

0 %

25 %

50 %

> 50 %

Fremdgeschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer

ESt

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG, sofern „echtes“ Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG (Dauerschuldverhältnis,Weisungsbindung (persönlich, wirtschaftlich), persönliche Leistungserbringung, kein Unternehmerrisiko) → Lohnsteuer

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem § 22 Z 2 EStG → Einkommensteuer

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 oder Z 2 EStG, sofern kein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) → Einkommensteuer

SV

Echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG (sofern lohnsteuerpflichtig oder Gesamtbild der Tätigkeit)

Echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG

(Gesamtbild der Tätigkeit → kein Verweis auf Lohnsteuerpflicht)

Alter Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 3 (wenn WKO-Mitglied) oder Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG

SV

Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (wenn einkommensteuerpflichtig)

Alter Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 3 (wenn WKO-Mitglied) oder Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG

(beide wenn einkommensteuerpflichtig)

Alter Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 3 (wenn WKO-Mitglied) oder Neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG

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