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Dokument-ID: 1259711
2.2.24 Wie werden unwahrscheinliche Zahlungsverpflichtungen bilanziert?
Grundsätzlich werden in der Bilanz nur tatsächlich realisierte Geschäftsfälle oder solche, mit deren Eintritt ernsthaft zu rechnen ist, abgebildet. Als besonderen Ausfluss des Vorsichtsprinzips sieht das UGB darüber hinaus eine verpflichtende Angabe von Haftungsverhältnissen (auch: Eventualverbindlichkeiten) vor.