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Neu Dokument-ID: 1278840

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92c.

idF BGBl. I Nr. 98/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.

(BGBl. I Nr. 98/2025)