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Neu Dokument-ID: 137380

Vorschrift

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form

idF BGBl. II Nr. 492/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 4 dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.