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Neu Dokument-ID: 414364

Judikatur | Entscheidung

8.2.1 2 R 198/95; OLG Graz; 31. Oktober 1995 – bearbeitete Version

GZ: 2 R 198/95 | Gericht: OLG Graz vom 31.10.1995

1. § 30 Abs 1 HGB; § 24 FBG; Firmenausschließlichkeit; Zwangsstrafverfahren.

Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Ausschließlichkeit) dient nicht nur dem Schutz des Inhabers einer bereits eingetragenen Firma, sondern im gleichen Maß auch dem Schutz des Publikums gegen die Verwechselbarkeit zweier am selben Ort bestehenden oder in das Firmenbuch eingetragenen Firmen.

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