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Neu Dokument-ID: 322633

Judikatur | Entscheidung

5.1.4 28 R 307/10p; OLG Wien; 28. April 2011

GZ: 28 R 307/10p | Gericht: OLG Wien vom 28.04.2011

4. Hat sich ein Stifter in der Stiftungserklärung vorbehalten, dass er die Stiftung ohne Angabe von Gründen jederzeit auflösen kann, kommt dies einem Widerrufsvorbehalt gleich. Dies auch dann, wenn das Wort „Widerruf“ nicht ausdrücklich in der Stiftungserklärung genannt ist. Es kommt allein auf den Willen des Stifters an.

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