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Dokument-ID: 322619
2.2.11 28 R 34/08p; OLG Wien; 26. Mai 2008 - bearbeitete Version
Die Formulierung im Antrag auf Eintragung eines neuen Geschäftsführers „als kollektiv zeichnungsberechtigter Geschäftsführer“ genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 16 FBG nicht. Vertretungsbefugnisse sind auch dann, wenn sie der gesetzlichen Regelung bzw der allgemeinen Vertretungsbefugnis entsprechen, genau anzugeben.