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Dokument-ID: 491959
5.3.7 28 R 40/12a; OLG Wien; 14. März 2012 – bearbeitete Version
Eine rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nicht möglich. Die gerichtliche Bestellung wird mit der Annahme durch den Stiftungsprüfer wirksam. Jedenfalls aber nicht rückwirkend. Dies wurde im gegenständlichen Fall auch nicht beantragt.