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Dokument-ID: 402925
2.1.19 28 R 44/11p; OLG Wien; 30. Mai 2011 − bearbeitete Version
Eine rückwirkende Änderung des Bilanzstichtages ist nicht zulässig. Es muss jedenfalls der Beschluss über die Änderung des Stichtages VOR Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst sein, und zusätzlich muss der Antrag auf Änderung im Firmenbuch bereits VOR Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres eingelangt sein.