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Neu Dokument-ID: 323138

Judikatur | Entscheidung

2.1.15 28 R 61/09k; OLG Wien; 31. März 2009 – bearbeitete Version

GZ: 28 R 61/09k | Gericht: OLG vom 31.03.2009

15. Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift einer GmbH müssen im Inland sein. Die vorübergehende Erreichbarkeit einer GmbH bei ihrer ausländischen Zweigniederlassung ist unzulässig.

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