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Neu Dokument-ID: 414369

Judikatur | Entscheidung

9.9 3 R 128/10p; OLG; 14. Oktober 2010 – bearbeitete Version

GZ: 3 R 128/10p | Gericht: OLG vom 14.10.2010

Im Außerstreitverfahren können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden. Dies allerdings nur, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Bei Zwangsstrafbeschlüssen würde eine Aufhebung oder Abänderung allerdings die materiell-rechtliche Stellung der Republik Österreich als Begünstigte beeinträchtigen. Ein nach Ablauf der Rekursfrist eingebrachtes Rechtsmittel kann daher nicht berücksichtigt werden.

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