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Neu Dokument-ID: 403790

Judikatur | Entscheidung

4.1.8 3 R 171/10m; OLG Innsbruck; 17. Jänner 2011 - bearbeitete Version

GZ: 3 R 171/10m | Gericht: OLG Innsbruck vom 17.01.2011

Die Bestimmungen des § 142 Abs 1 UGB idgF sind, soweit der Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbliebenen Gesellschafter vorgesehen ist, nur für nach dem 01.01.2007 gegründete offene Gesellschaften anwendbar. Für davor gegründete ist § 142 HGB idF vor dem HRÄG 2005 anwendbar.

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