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Dokument-ID: 414306
8.1.1 3 R 208/92; OLG Innsbruck; 16. Juli 1992 – bearbeitete Version
1. Die Firma einer Genossenschaft muss nicht nur den Bestimmungen nach § 4 GenG entsprechen, sondern darf darüber hinaus auch nicht der Regelung des § 18 Abs 2 HGB (Prinzip der Firmenwahrheit) zuwiderlaufen. Erlaubt sind geographische Zusätze dann, wenn einem Unternehmen überdurchschnittliche Bedeutung für das Gebiet zukommt, auf welches im Firmenwortlaut hingewiesen wird, oder aber der geographische Zusatz als Hinweis durch die Herkunft der oder die Eigenart der „Ware“ gerechtfertigt ist.