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Dokument-ID: 492015
11.11 3 R 219/11y; OLG Innsbruck; 27. Februar 2012 – bearbeitete Version
Für eine Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Auflösung infolge eines Konkursverfahrens muss nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig ist. Weiters muss gewährleistet sein, dass kein Insolvenzeröffnungsgrund (mehr) vorliegt.