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Neu Dokument-ID: 492015

Judikatur | Entscheidung

11.11 3 R 219/11y; OLG Innsbruck; 27. Februar 2012 – bearbeitete Version

GZ: 3 R 219/11y | Gericht: OLG vom 27.02.2012

Für eine Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Auflösung infolge eines Konkursverfahrens muss nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig ist. Weiters muss gewährleistet sein, dass kein Insolvenzeröffnungsgrund (mehr) vorliegt.

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