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Dokument-ID: 414184
2.1.6 3 R 2/96k; OLG; 23. Januar 1996 – bearbeitete Version
6. Der Gesellschafterbeschluss über die Verlegung des Geschäftsjahres muss spätestens vor Ablauf des durch die Geschäftsjahresverlegung entstandenen Rumpfgeschäftsjahres gefasst und diese Änderung auch schon vor Ablauf des dadurch gebildeten Rumpfgeschäftsjahres beim Firmenbuch angemeldet werden.