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Dokument-ID: 414339
8.1.9 3 R 58/08s; OLG Innsbruck; 16. April 2008 – bearbeitete Version
10. Irreführend gem § 18 Abs 2 UGB ist ein Begriff in einem Firmenwortlaut dann, wenn die Irreführung objektiv ersichtlich ist. Die Firma muss zur Täuschung des Publikums geeignet und in ihrer Aussage ersichtlich unwahr sein. Dieser Eindruck muss ohne weiteres Zutun, insbesondere ohne weitere Informationsaufnahme entstehen.