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Dokument-ID: 1071044
11.13 3 R 84/18d; OLG Innsbruck, 7. Jänner 2019 – bearbeitete Version
Leitsatz
Bei einer GmbH & Co OG ist gemäß § 107 Abs 2 UGB jedenfalls eine Musterzeichnung vorzulegen. Überlegungen EDV-technischer Natur sind wenig geeignet, den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu beachten wie die Möglichkeit, dass aus welchen Gründen auch immer unterschiedliche Versionen einer Unterschriftsleistung erreicht werden, weil es jeweils nur auf jene Musterzeichnung ankommt, die für die Gesellschaft eingereicht wird.