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Neu Dokument-ID: 414347

Judikatur | Entscheidung

8.1.10 3 R 85/08m; OLG Innsbruck; 24. Juni 2008 – bearbeitete Version

GZ: 3 R 85/08m | Gericht: OLG Innsbruck vom 24.06.2008

11. Sind reine Gattungs- und Branchenbezeichnungen allein im Firmenwortlaut enthalten, ist die Firma nicht kennzeichnend und unterscheidbar. Reine Gattungsbezeichnungen und Brachenangaben bedürfen für ihre Zulässigkeit in einer Firma der Beifügung eines individualisierenden Zusatzes. Dies unter anderem auch darum, da ein Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Branchenangabe besteht.

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