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Neu Dokument-ID: 1071043

Judikatur | Entscheidung

8.2.7 4 R 6/19p; OLG Graz, 6. Februar 2019 – bearbeitete Version

GZ: 4 R 6/19p | Gericht: OLG Graz vom 06.02.2019

Leitsatz

Keine ausreichende Unterscheidungsfähigkeit zwischen „H… Edelstahl GmbHG“ und „H… Stahl GmbH“ (gleicher Nachname), auch wenn Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführung ident sind und sich die Unternehmensgegenstände deutlich unterscheiden.

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