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8.1.4 6 Ob 10/00i; OGH; 28. Juni 2000 – bearbeitete Version
4. Wird eine OEG unter Wahrung der Identität der Gesellschaft in eine KEG umgewandelt, so ist die Bezeichnung entsprechend zu ändern. Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. Wenn ein Namen gebender persönlich haftender Gesellschafter in die Rolle des Kommanditisten zurücktritt, ist die Zulässigkeit der Firmenfortführung in Analogie zu § 24 Abs 2 HGB insoweit zu bejahen. Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft mit einem Komplementär und einem Kommanditisten und einer nach § 24 HGB fortgeführten Firma reicht der – geänderte – Gesellschaftsformzusatz „KEG“ aus, um die Täuschungseignung zu verneinen und hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Gesellschaft allenfalls nur über einen Komplementär verfügt.