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Dokument-ID: 414246
2.2.2 6 Ob 10/92; OGH; 11. Juni 1992 – bearbeitete Version
2. Nach § 3 Z 8 FBG ist bei vertretungsbefugten Personen „die Art der Vertretungsbefugnis“ einzutragen. Darunter ist zu verstehen, dass einzutragen ist, ob Einzelvertretung oder Gesamtvertretung und in welcher Kombination der vertretungsbefugten Personen eine Gesamtvertretung gegeben ist. Das Gesetz bietet jedoch keine Grundlage für die Eintragung „Befugnis zum Selbstkontrahieren“.