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Dokument-ID: 414343
13.10 6 Ob 12/94; OGH; 28. April 1994 – bearbeitete Version
10. § 23 FBG gilt als reine Verfahrensvorschrift nur zugunsten inländischer Notare. Ein mit dem Revisionsrekurs erfolgender urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung bewirkt lediglich, dass die Zustellung der Rekursentscheidung an den Einschreiter als Zustellung an die Rechtsmittelwerber und der Rechtsmittelschriftsatz selbst als in deren Namen erhoben anzusehen sind.