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Neu Dokument-ID: 414295

Judikatur | Entscheidung

3.1.2 6 Ob 167/00b; OGH; 30. August 2000 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 167/00b | Gericht: OGH vom 30.08.2000

2. Die Eintragung einer Satzungsänderung, wonach ein Aktionär für den Fall der Verletzung von Meldepflichten über Erwerb und Veräußerung bestimmter Beteiligungen sein Stimmrecht in der Hauptversammlung verliert, ist wegen Gesetzeswidrigkeit nicht eintragungsfähig.

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