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Dokument-ID: 414215
5.3.1 6 Ob 189/01i; OGH; 13. September 2001 – bearbeitete Version
1. Sowohl eine Zu- als auch eine Nachstiftung ist annahmebedürftig und setzt daher als zweiseitig verbindlicher Vertrag eine Zustimmung der Privatstiftung voraus. Die Zustimmung ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Vorstandsmitglieder zu erteilen. Liegt diese Zustimmung nicht vor, ist der Antrag auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels aufgrund einer solchen nicht angenommenen Nachstiftung abzuweisen.