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Neu Dokument-ID: 414416

Judikatur | Entscheidung

14.1 6 Ob 19/90; OGH; 11. Oktober 1990 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 19/90 | Gericht: OGH vom 11.10.1990

1. Eine halbseitige Gesamtprokura, dh die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem alleinvertretungsbefugten Prokuristen, oder eine halbseitig gemischte Gesamtprokura, dh die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem von mehreren alleinvertretungsbefugten organschaftlichen Vertretern, kann in das Firmenbuch eingetragen werden.

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