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Neu Dokument-ID: 1049613

Judikatur | Entscheidung

5.3.9 6 Ob 224/16h; OGH; 30. Jänner 2017 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 224/16h | Gericht: OGH vom 30.01.2017

Leitsatz

Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung sind als Einheit anzusehen. Der Stiftungsprüfer ist neben dem Stiftungsvorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Privatstiftung. Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG, wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.

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