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Dokument-ID: 492064
9.15 6 Ob 235/11v; OGH; 21. Dezember 2011 – bearbeitete Version
Wird nach Verhängung einer Zwangsstrafverfügung der Jahresabschluss nachträglich offengelegt, kann dennoch die Zwangsstrafe verhängt werden, da nicht nur die endgültige Nichteinreichung, sondern auch die verspätete Vorlage rechtswidrig ist.