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Dokument-ID: 414436
13.34 6 Ob 246/07f; OGH; 7. November 2007 – bearbeitete Version
33. Zusätzlich zur Rechnungslegungspflicht nach §§ 121 ff KO ist im Konkursverfahren auch nach handelsrechtlichen Vorschriften offen zu legen.
Diese handelsrechtliche Offenlegungspflicht trifft im Konkursverfahren den Masseverwalter und nicht den Geschäftsführer. Die Rechnungslegungspflicht kann aber im EINZELFALL entfallen, wenn die Offenlegung unmöglich, unwirtschaftlich oder untunlich wäre.