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10.3 6 Ob 274/00p; OGH; 22. Februar 2001 – bearbeitete Version
3. Gesellschaftsgläubiger haben keine Rekursmöglichkeit gegen die Bestellung eines Liquidators.
OGH 22. Februar 2001, 6 Ob 274/00p
Die Abberufung eines Liquidators und die Bestellung eines anderen Liquidators für eine GmbH kann nur ein Beteiligter beantragen. Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus. Wer ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH hat, kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben. Der erkennende Senat hat erst jüngst die Beteiligtenstellung eines Gesellschaftsgläubigers in der Nachtragsliquidation verneint, weil mit der Auswahl des Liquidators nicht in die subjektiven Rechte des Gläubigers eingegriffen werde. Entscheidend sei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen werde. Nichts anderes kann für einen Gläubiger der gelöschten Gesellschaft gelten, deren Vermögensrechte liquidiert werden sollen.