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Dokument-ID: 414440
13.30 6 Ob 304/00z; OGH; 18. Oktober 2001 – bearbeitete Version
30. Keine Veröffentlichung des Namens der Geschäftsführer im Beschluss über die Verhängung einer Zwangsstrafe
Die Namen und Geburtsdaten der Geschäftsführer, über die eine Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften verhängt wurde, sind in die Veröffentlichung des Strafbeschlusses nicht aufzunehmen.