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Dokument-ID: 414299
4.1.3 6 Ob 4/94; OGH; 20. Jänner 1994 – bearbeitete Version
3. Zur Anmeldung von Tatsachen nach § 106 und 107 HGB und somit auch einer Sitzverlegung sind gem § 108 HGB sämtliche Gesellschafter verpflichtet, auch wenn sie von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Das Firmenbuchgericht des bisherigen Sitzes hat vor Weiterleitung an das Firmenbuchgericht des neuen Sitzes die formellen Voraussetzungen des Gesuches zu prüfen.