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Neu Dokument-ID: 414391

Judikatur | Entscheidung

9.2 6 Ob 5/00d; OGH; 9. März 2000 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 5/00d | Gericht: OGH vom 09.03.2000

OGH; div Entscheidungen 2000; §§ 277 ff HGB verstoßen nicht gegen die 1. und 4. gesellschaftsrechtliche Richtlinie

2. Die in den §§ 277 ff HGB verankerten Offenlegungsvorschriften verstoßen nicht gegen die 1. und 4. gesellschaftsrechtliche Richtlinie (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 09.03.1968 – Publizitätsrichtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.07.1978 – Bilanzrichtlinie), Art 8 Abs 2 EMRK, § 1 DSG.

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