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Judikatur | Entscheidung

10.5 6 Ob 56/02g; OGH; 18. April 2002 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 56/02g | Gericht: OGH vom 18.04.2002

5. Keine Rekursmöglichkeit gegen den Beschluss auf Androhung einer Zwangsstrafe

Mit einem Beschluss auf Androhung einer Zwangsstrafe wird noch nicht in die Rechtssphäre des Beschlussadressaten eingegriffen, weshalb ihm mangels Beschwer noch kein Rekursrecht zukommt. Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist daher nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt somit die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.

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