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Dokument-ID: 1049675
13.62 6 Ob 79/19i; OGH; 29. August 2019 – bearbeitete Version
Leitsatz
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.