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Judikatur | Entscheidung

13.61 6 R 202/19v; OLG Wien; 27. Juni 2019 – bearbeitete Version

GZ: 6 R 202/19v | Gericht: OLG Wien vom 27.06.2019

Leitsatz

Die Geschäftsanschrift und der Firmensitz müssen nicht zwingend am selben Ort sein. Unter bestimmten Voraussetzungen (Geschäftsleitung, Betrieb oder Verwaltung müssen am Sitz sein) ist ein Auseinanderfallen möglich. Bei der Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift – wenn sich diese dann vom Sitz unterscheidet – ist der tatsächliche Sitz aber NICHT zu prüfen. Das Gericht hat nur bei bestehendem Verdacht an der Unrichtigkeit der beantragten Tatsachen eine Prüfpflicht und Prüfbefugnis.

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