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4.3.2 6 R 36/94; OLG Linz; 22. März 1994 – bearbeitete Version
2. Die Sonderrechtsnachfolge der Kommanditisten gem § 173 HGB ist eintragungsfähige Tatsache.
OLG Linz 22. März 1994, 6 R 36/94
Aus der im Rekurs zutreffend zitierten Lehre und Rechtsprechung geht hervor, dass das Interesse des ausscheidenden Kommanditisten und derjenigen Kommanditistinnen, deren Kommanditeinlage demnach eine Erhöhung erfährt, dies auch im Firmenbuch evident zu machen, deshalb besteht, weil ansonsten der ausscheidende Kommanditist mit seinem Vermögen in der Höhe der Kommandit-einlage noch weiter haften würde oder allenfalls die anderen Kommanditistinnen für die Zwischenzeit zu einer Haftung aus ihrem Vermögen herangezogen werden könnten. Dabei zeigt die Entwicklung des zum Teil nach EG-Rl bestimmten Gesellschaftsrechtes, Umwandlung auch von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften zu ermöglichen und nicht nur Unternehmensteile einer Kapitalgesellschaft zu einer Neugründung heranzuziehen. Gerade weil aber § 3 Z 15 in Zusammenhang mit dem GesRÄG 1993 = SpaltG, das solche Möglichkeiten auch durch eine Änderung des UmwG aufzeigt, neu gefasst worden ist, wird man, gleichgültig, ob nun der hier angestrebte Vorgang der Eintragung oder Anmerkung der Sonderrechtsnachfolge sich auf § 3 Z 15 oder Z 16 stützt, dem Gesetzgeber im Sinn der nur grob skizzierten allgemeinen Entwicklung wohl nicht unterstellen können, dass er die materiellrechtlich an sich vorgesehene Haftungsbegrenzung entgegen der durch die Neufassung des § 15 HGB sogar höheren Publizität im Firmenbuch nicht mehr zum Ausdruck bringen lassen wollte. Eine über § 15 HGB hinausgehende materiellrechtliche Auswirkung kommt in der Regel den Bestimmungen des FBG nicht zu.