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Judikatur | Entscheidung

11.15 6 R 67/19w; OLG Wien; 25. März 2019 – bearbeitete Version

GZ: 6 R 67/19w | Gericht: OLG Wien vom 25.03.2019

Leitsatz

Eine E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinn des ERV 2006. An das Gericht gerichtete E-Mails sind unzulässig, nicht verbesserungsfähig und auch nicht fristwahrend.

Die Löschung einer Personengesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen (§ 30 UGB). Diese Pflicht ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Es besteht allerdings kein Anlass zur Verhängung einer Zwangsstrafe gegen jene Personen, die bereit sind, ihrer Anmeldepflicht nachzukommen.

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